Reibt man sich in den Abmahnvereinen schon die Hände?

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Im Brennpunkt Reibt man sich in den Abmahnvereinen schon die Hände?

04.05.2024 Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Seit 23. Februar 2024 ist die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs­verordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft. Sie ist bürokratisch aufwendig und beinhaltet äußerst kurze Übergangsfristen. Kfz-Betriebe müssen sich also beeilen, wollen sie nicht abgemahnt werden.

Die neue Pkw-EnVKV ist schon seit Februar gültig. Kfz-Betriebe sollten sich also zügig damit befassen.

(Bild: industrieblick - stock.adobe.com)

Künftig werden in der Pkw-EnVKV anstatt NEFZ-Werten nur WLTP-Werte angegeben (§ 2 I Nr. 5 Pkw-EnVKV). Diese sollen realitätsnäher und für die Verbraucher transparenter sein (BR-Drs. 657/23, 33). Außerdem soll die neue Verordnung mehr Rechtssicherheit bei der Frage liefern, wann ein Pkw „neu" ist. Nach bisheriger Rechtslage entschied darüber die subjektive Motivlage des Herstellers oder Händlers; ergänzt durch objektivierbare Umstände wie Kilometerleistung und Zulassungsdauer per BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 21.12.2011 − I ZR 190/10, Rn. 23; BGH, Urt. v. 5.3.2015 - I ZR 164/13, Rn. 15). Nun heißt es in § 2 I Nr. 2 Pkw-EnVKV, dass ein Pkw „neu" ist, wenn er eine Typgenehmigung hat und zu dem Zeitpunkt, an dem er ausgestellt, angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist oder einen Kilometerstand von maximal 1.000 Kilometern aufweist.

Wichtig ist die neue Definition des „Verkaufsortes" in

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 Pkw-EnVKV. Der ist ein physischer Ort, an dem neue Pkw ausgestellt und zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden (Ausstellungsräume, -gelände etc.). Hierunter fallen jedoch keine Orte, die baulich oder in anderer Weise abgetrennt sind (z. B. Lager- und Betriebsflächen). Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind außerdem Fahrzeuge, die am Verkaufsort erkennbar zur Auslieferung an einen Kunden bereitstehen. Etwa, wenn das Fahrzeug ein Nummernschild hat, mit Folie zur Vermeidung von etwaigen Transportschäden versehen ist oder auf einem ausgewiesenen Auslieferungsplatz steht.

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